Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein [wiki:Vertrag] in Schriftform, abgeschlossen zwischen den [wiki:Tarifvertragspartei]. In der Schweiz heisst es [wiki:Gesamtarbeitsvertrag], in Österreich [wiki:Kollektivvertrag].
- Dies sind [wiki:Arbeitgeber] oder [wiki:Arbeitgeberverband] einerseits und [wiki:Gewerkschaft] andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.
Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. [wiki:Allgemeinverbindlichkeitserklärung].
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet nicht die Bindung an den Tarifvertrag. Bis zum Ende seiner Laufzeit herrscht auch weiterhin die tarifliche [wiki:Friedenspflicht], das heißt ein Arbeitskampf ist unzulässig. Selbst nach Ablauf des Verbandstarifvertrags hat dieser noch Nachwirkungen bis eine neue Abmachung getroffen ist.
Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitsnehmers im Fall eines [wiki:Betriebsübergang] auf den Betriebserwerber über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge gem [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__613a.html|§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB] Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist.
Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen, sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart ist (siehe [wiki:Öffnungsklausel], [wiki:Unabdingbarkeit] und [wiki:Günstigkeitsprinzip]).
Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland [wiki:Tarifautonomie]. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.
Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).
Er enthält aber auch [wiki:Rechtsnorm] über den Inhalt, Abschluss und Beendigung (z.B. Kündigungsfristen) von [wiki:Arbeitsverhältnis] sowie Regelungen betrieblicher und [wiki:Betriebsverfassung] Fragen (normativer Teil).
Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:
In Manteltarifverträgen werden grundlegende Fragen nämlich allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub und Arbeitszeiten geregelt. Im Rahmentarifvertrag wird eine [wiki:Eingruppierung] der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen vorgenommen. Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträgen) regeln die zu leistenden Vergütungen für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Der Flächentarifvertrag gilt wie der Name schon sagt für ein regional begrenztes Gebiet und der Firmentarifvertrag gilt für eine einzelne Firma oder ein einzelnes Unternehmen.
siehe auch: [wiki:Gesamtarbeitsvertrag], [wiki:Günstigkeitsprinzip]
[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
[wiki:Nl:Collectieve arbeidsovereenkomst]
