Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist im deutschen [wiki:Arbeitsrecht] ein Instrument der [wiki:Betriebliche Mitbestimmung], zur Verhinderung von wirtschaftlichen Nachteilen einer [wiki:Betriebsänderung].

Der Begriff Interessenausgleich wird - anders als beim [wiki:Sozialplan] - im Gesetz nicht definiert sondern voraussgesetzt, etwa in [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__112.html|§ 112] [wiki:Betriebsverfassungsgesetz] (BetrVG).

Der Interessenausgleich ist danach schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Inhalt des Interessenausgleiches ist das Ob,Wann und Wie der geplanten [wiki:Betriebsänderung].

Was Gegenstand eines Interessenausgleichs ist, kann nicht Gegenstand eines Sozialplans sein. Beide Regelungen schließen sich aus.

Typische Inhalte die in einem Interessenausgleich aufgenommen werden können sind etwa

Die Rechtsnatur des Interessenausgleichs ist noch nicht abschließend geklärt. Das Betriebsverfassungsgesetz sagt hierzu nichts. Da für den Sozialplan in § 112 I 3 BetrVG ausdrücklich geregelt ist, dass er eine [wiki:Betriebsvereinbarung] ist, geht man allgemein davon aus, dass der Interessenausgleich keine Betriebsvereinbarung darstellt. Überwiegend wird wohl vertreten, dass es eine kollektive Vereinbarung [wiki:Sui generis] ist.

Verfahren

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass bei Betriebsänderungen im Sinne des [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__11html|§ 111 BetrVG] der Unternehmer von sich aus den Abschluss eines Interessenausgleichs zu versuchen hat. Der Abschluss eines Interessenausgleichs ist grundsätzlich nicht erzwingbar.

Der Unternehmer muss den Betriebsrat rechtzeitig und vollständig über die geplante Maßnahme unterrichten und Beratungen mit ihm aufnehmen.

Wenn innerbetrieblich keine Einigung zustandekommt können beide Beteiligten den Vorstand der [wiki:Bundesagentur für Arbeit] um Vermittlung bitten.

Ist auch dies erfolglos oder wird es gar nicht erst versucht kann die [wiki:Einigungsstelle] beim [wiki:Arbeitsgericht] angerufen werden.

Wenn es auch hier zu keiner Einigung kommt sind die Verhandlungen endgültig gescheitert.

Der [wiki:Arbeitgeber] sollte dieses Verfahren durchführen, um Ansprüche der [wiki:Arbeitnehmer] auf [wiki:Nachteilsausgleich] nach [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__111html|§ 111 BetrVG, § 113 BetrVG] zu vermeiden.

Kommt es während des Verfahrens zu einer Einigung ist diese schriftlich niederzulegen. Wird der Interessenausgleich vor der Einigungsstelle geschlossen, muss auch deren Vorsitzender unterschreiben.

Der Interessenausgleich ist damit bindend. Weicht der Unternehmer vom Interessenausgleich ab und haben Arbeitnehmer hierdurch einen Nachteil, so haben sie unter den Voraussetzungen des [url:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__111html|§ 111 BetrVG, § 113 BetrVG] einen Anspruch auf [wiki:Abfindung] und [wiki:Nachteilsausgleich].[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]




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