| Basisdaten |
| Kurztitel: |
Handwerksordnung |
| Voller Titel: |
Gesetz zur Ordnung des Handwerks |
| [wiki:Typ]: |
Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: |
[wiki:Gewerberecht] |
| Gültigkeitsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
| [wiki:Abkürzung]: |
HandwO / HwO |
| [wiki:Fundstellennachweis]: |
7110-1 |
| Verkündungstag: |
17. September 1953 (BGBl. I 1953, S. 1411) |
| Aktuelle Fassung: |
1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 2954) |
Neben der [wiki:Gewerbeordnung] ist die Handwerksordnung das bedeutendste Gesetz innerhalb des Gewerberechts.
Regelungsgehalt
Die Handwerksordnung trennt zwischen zulassungspflichtigem und zulassungsfreiem Handwerk. Voraussetzung für den Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in die [wiki:Handwerksrolle]. Teilweise besteht auch noch sog. "[wiki:Meisterzwang]". Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen werden, sind zugleich (Zwangs-)Mitglieder der [wiki:Handwerkskammer].
Inhalt
- Teil: Ausübung eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, §§ 1-20
- Teil: Berufsbildung im Handwerk, §§ 21-44b
- Teil: Meisterprüfung, Meistertitel, §§ 45-51b
- Teil: Organisation des Handwerks, §§ 52-116
- Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Anlagen
Der Handwerksordnung sind mehrere Anlagen beigefügt:
- Anlage A stellt ein Verzeichnis der Gewerbe dar, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können.
- Anlage B ist das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können.
- Anlage C ist die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern
- Anlage D ist die Konkretisierung der Art der in der Handwerksrolle eingetragenen personenbezogenen Daten sowie die Daten im Inhaberverzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und der Daten in der Lehrlingsrolle.
Handwerksrechtsnovelle zum 1. Januar 2004
Zum 1. Janur 2004 trat die sogenannte Handwerksrechtsnovelle (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften)in Kraft. Sie enthält:
- Der [wiki:Meisterzwang] wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt.
- Die übrigen 53 Handwerke sind zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen [wiki:Befähigungsnachweis] voraus.
- Bis auf wenige Ausnahmen können sich erfahrene Gesellen auch in zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der praktischen Tätigkeit von sechs Jahren, wobei vier Jahre davon in leitender Position ausgeübt wurden. Zu den Ausnahmen gehören: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschumacher und Zahntechniker.
- Für Ingenieure und [wiki:Hochschule] sowie stattlich geprüfte Techniker ist der Zugang zum Handwerk möglich.
- Das [wiki:Inhaberprinzip] wurde abgeschafft. Unternemne, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können dies ausüben, wenn ein [wiki:Meister] als [wiki:Betriebsleiter] eingestellt wurde
- Tätigkeiten, die innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden können, unterliegen nicht dem [wiki:Meisterzwang].
Literaturhinweise und Weblinks
- [url:http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2934.pdf|Gesetztestext] Handwerksrechtsnovelle 2004 (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003) - externer Link zu Bundesgesetzblatt (PDF-Dokument)[wiki:Vorlage:Rechtshinweis]
Dieser Artikel basiert auf einem gleichnamigen Artikel der freien Enzyklopädie [url:http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite|Wikipedia] und steht unter der Doppellizenz [url:http://www.gnu.org/licenses/gpl-3.0.html|GNU-Lizenz für freie Dokumentation] und [url:http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/|CC-BY-SA 3.0 Unported]. In dem Artikel von Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
